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   BVerwG, 16.03.1984 - 6 C 115.82   

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https://dejure.org/1984,5297
BVerwG, 16.03.1984 - 6 C 115.82 (https://dejure.org/1984,5297)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.1984 - 6 C 115.82 (https://dejure.org/1984,5297)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 1984 - 6 C 115.82 (https://dejure.org/1984,5297)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.06.1981 - 6 C 183.80

    Gewissensentscheidung - Kriegsdienst mit der Waffe - Verwaltungsgerichtliches

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1984 - 6 C 115.82
    Das Verwaltungsgericht wird seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts deshalb regelmäßig nur dadurch erfüllen können, daß es den Wehrpflichtigen in der mündlichen Verhandlung förmlich als Partei vernimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - ).

    Ein derartiger Fall liegt etwa vor, wenn ein Kläger im gesamten Verfahren kein Verhalten gezeigt hat, das zu der Bedeutung und dem Gewicht seines Anliegens in einem angemessenen Verhältnis gestanden hat (vgl. Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 15.67 - <NJW 1968, 1646 = BWV 1968, 234>; Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - ).

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1984 - 6 C 115.82
    Zu den Sorgfaltspflichten eines Prozeßbeteiligten gehört es, sicherzustellen, daß er für das Gericht erreichbar ist; deshalb muß derjenige, der nicht nur vorübergehend und relativ kurzfristig von seiner Wohnung abwesend ist, Vorkehrungen treffen, die es gewährleisten, daß er rechtzeitig Kenntnis von Sendungen erhält, die ihm in seiner Wohnung zugestellt werden sollen (vgl. BVerfGE 41, 332; Beschluß vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275.83 -).
  • BVerwG, 04.07.1983 - 9 B 10275.83

    Asylverfahren - Übergangsregelung - Anwendbarkeit - Niederlegung des Mandats -

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1984 - 6 C 115.82
    Zu den Sorgfaltspflichten eines Prozeßbeteiligten gehört es, sicherzustellen, daß er für das Gericht erreichbar ist; deshalb muß derjenige, der nicht nur vorübergehend und relativ kurzfristig von seiner Wohnung abwesend ist, Vorkehrungen treffen, die es gewährleisten, daß er rechtzeitig Kenntnis von Sendungen erhält, die ihm in seiner Wohnung zugestellt werden sollen (vgl. BVerfGE 41, 332; Beschluß vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275.83 -).
  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1984 - 6 C 115.82
    Es ist allgemein anerkannt, daß derjenige keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen kann, der es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (BVerfGE 15, 256 [BVerfG 16.01.1963 - 1 BvR 316/60]).
  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1984 - 6 C 115.82
    Eine solche Entscheidung ist jedenfalls dann möglich, wenn sich schon aus dem eigenen Vorbringen des Wehrpflichtigen und den sonstigen aktenkundigen Umständen des Falles ergibt, daß er nicht nachweisbar eine Gewissensentscheidung im Sinne dieser Vorschrift und der an den Nachweis zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwGE 55, 217) getroffen hat.
  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 5.75

    Kriegsdienstverweigerer - Persönliches Erscheinen - Beweiszwecke - Versagung

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1984 - 6 C 115.82
    Zwar kommt der persönlichen Anwesenheit Wehrpflichtiger in Streitigkeiten über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, regelmäßig entscheidende Bedeutung zu; bei der Eigentümlichkeit dieser Streitsachen spielen die eigenen Angaben des Wehrpflichtigen je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle, als dies sonst meist in der Prozeßpraxis der Fall ist (vgl. BVerwGE 50, 275; Urteil vom 23. Juni 1980 - BVerwG 6 C 2.80 - ).
  • BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 15.67

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verletzung von gerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1984 - 6 C 115.82
    Ein derartiger Fall liegt etwa vor, wenn ein Kläger im gesamten Verfahren kein Verhalten gezeigt hat, das zu der Bedeutung und dem Gewicht seines Anliegens in einem angemessenen Verhältnis gestanden hat (vgl. Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 15.67 - <NJW 1968, 1646 = BWV 1968, 234>; Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - ).
  • BVerwG, 23.06.1980 - 6 C 2.80
    Auszug aus BVerwG, 16.03.1984 - 6 C 115.82
    Zwar kommt der persönlichen Anwesenheit Wehrpflichtiger in Streitigkeiten über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, regelmäßig entscheidende Bedeutung zu; bei der Eigentümlichkeit dieser Streitsachen spielen die eigenen Angaben des Wehrpflichtigen je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle, als dies sonst meist in der Prozeßpraxis der Fall ist (vgl. BVerwGE 50, 275; Urteil vom 23. Juni 1980 - BVerwG 6 C 2.80 - ).
  • BVerwG, 24.10.1985 - 6 B 215.84

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Der Kläger muß sich deshalb auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweisen lassen, wonach derjenige keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen kann, der es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 1984 - BVerwG 6 C 144.82 und 16. März 1984 - BVerwG 6 C 115.82 -); diese Rechtsprechung steht in Einklang mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 15, 256 [267]).
  • BVerwG, 13.10.1988 - 6 B 17.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Danach kann derjenige keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen, der es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 1984 - BVerwG 6 C 144.82 -, 16. März 1984 - BVerwG 6 C 115.82 - und 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - ).
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